AGB

V3 Event Network GmbH
Potsdamer Str.10
33719 Bielefeld
(gültig ab 01.05.2019)
Definition
Im Folgenden wird die Firma „V3 Event Network GmbH“ als Auftragnehmer und ihre Kunden als Auftraggeber bezeichnet.
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die Verkauf, Verleih und/oder Dienstleistungen beinhalten. Mit der Veröffentlichung dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle alten Bedingungen ihre Gültigkeit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und/oder einer Dienstleistung gelten die folgenden Bedingungen automatisch als angenommen. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit wiedersprochen. Abweichende Regelungen, insbesondere die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers wirksam. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu treffen, die über den schriftlichen Inhalt des Vertrages hinausgehen. Diese AGBs gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftrag-geber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.
Auftrag und Verbindlichkeit
Aufträge sind für den Auftragnehmer erst dann bindend, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlicht bestätigt worden sind. Zeichnungen, Abbildungen und Entwürfe, die anlässlich einer Angebotsabgabe übermittelt wurden, sind für die endgültige Ausführung nur annährend maßgebend, soweit sie nicht vom Auftragnehmer als verbindlich bezeichnet worden sind.
Preise und Zahlung
Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ab Lager; Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installation werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarungen von frachtfreien Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des Auftraggebers von diesem zu tragen. Die Entgegennahme von Schecks gilt stets nur zahlungshalber. Wechsel werden nicht angenommen. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann der Auftragnehmer ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. Der Auftragnehmer kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Versand, Gefahrtragung und Haftung
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Lager des Auftragnehmers bzw. Lager des Vorlieferanten des Auftragnehmers. Falls der Versand ohne Verschulden des Aufragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahrentragung bzw. Haftung mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Gefahrentragung für zurückgeschickte Ware liegt ebenfalls beim Auftraggeber bis zum Eingang beim Auftragnehmer. Die Wahl der Versandart steht dem Aufragnehmer frei, sofern nicht eine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers vorliegt. Bei Selbstabholung trägt der Auftraggeber das Transportrisiko und haftet in vollem Umfang für verspätete Rücklieferung. Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung für Rechnung des Auftraggebers abschließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Auftraggeber. Schäden an der Handelsware sind dem Auftragnehmer umgehen mitzuteilen und schriftlich festzuhalten. Ohne diese Maßnahmen ist dem Auftragnehmer eine Bearbeitung oder Ersatzleistung nicht möglich und die Übernahme gilt als mangelfrei. Der Auftragnehmer haftet nur bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Handelsware bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
at die Handelsware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Preis in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Auftraggeber beim Gebrauch der Handelsware entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenen Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruches des Auftragnehmers, mit welchem ein etwaiger danach gegebener Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum des Auftragnehmers. Vorher ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt, jedoch Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
Rechte Dritter
Der Auftraggeber hat die Handelsware des Auftragnehmers frei von Rechten, Belastungen und Inanspruchnahme Dritter zu halten, es sei denn, der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers geht durch Zahlung des vollen Kaufpreises auf den Auftraggeber über. Sollten Dritte dennoch Rechte geltend machen, ist der Auftraggeber zu sofortigen Benachrichtigung des Auftragnehmers verpflichtet. Die Kosten, der zur Abwehr der Eingriffe notwendigen Maßnahmen, trägt der Auftraggeber.
Subunternehmer
V3 Event Network/audio / pa service Veranstaltungstechnik verfügen über ein reichhaltiges Portfolio an Equipment und Dienstleistungen.
Aber auch wir haben und können nicht alles. Aus diesem Grund kaufen wir Dienstleistungen für unsere Auftraggeber ein. Hierbei haften wir nicht für Schäden uns zugesicherter Leistungen von Dienstleistern bzw. Künstler unserem Auftraggeber gegenüber. Dieser muß seine Ansprüche gegenüber unseren Dienstleistern direkt bei diesen  geltend machen. Anders herum gilt das Gleiche für die von uns beauftragten Dienstleister bzw. Künstler in Bezug auf auf das Beziehen von Leistungen die unser Auftraggeber zu erbringen hat. Die Anspüche muß unser beauftragter Dienstleister direkt bei unserem Auftragger geltend machen.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist Bielefeld. Gerichts-stand ist soweit gesetzlich zulässig, Bielefeld. Es gilt deutsches Recht. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unzulässig ist, berührt diese die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unzulässige Bestimmung ist in soweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige zu ersetzen.

Mietbedingungen

Mietzeit
Die Mietzeit wird nach Tagen bzw. Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt ab Lager und endet mit Eintreffen der Ware beim Auftragnehmer. Beginn und Ende der Mietzeit sind vorher schriftlich zu vereinbaren. Verzögert sich das Eintreffen der Ware beim Auftragnehmer über die vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn. Eventuelle notwendige Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten werden dem Auftraggeber auch nachträglich in Rechnung gestellt. Ebenfalls kann der Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 30% des Gesamt- betrages verlangen. Eine reguläre Verlängerung der Mietzeit ist nach Absprache möglich.
Gebrauch der Mietsache
Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat diese in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbundenen Gebrauchsempfehlungen des Auftragnehmers zu befolgen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger hierzu befragt werden. Die Mietsache darf nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers ins Ausland gebracht werden oder an Dritte weiter vermietet werden. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber auf eigene Rechnung dazu verpflichtet, den Mietgegenstand durch geeignete Maßnahmen (z.B. Absperrungen, Sicherheits- und Wachdienst) gegen unbefugte Einwirkung zu sichern. Schadensersatzansprüche wegen dieser Maßnahmen können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. Jegliche Änderungen an der Mietsache durch den Auftraggeber sind untersagt. Reparatureingriffe des Auftraggebers sind ebenfalls unzulässig. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, an den Mietgegenständen Werbung in angemessener Größe anzubringen. Die Firmenlogos, Schriftzüge und Beschriftungen dürfen durch den Auftraggeber weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden. Die vermieteten Geräte sind für den professionellen Gebrauch bestimmt und dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. Alle Geräte sind vom Auftragnehmer sicherheitsgeprüft. Aufgehängte Geräte sind immer ausreichend zu sichern. Für die Einhaltung der aktuell geltenden Schallpegelgrenzwerte ist der Auftraggeber verantwortlich. Konzessionen, Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte, GEMA- Gebühren und jede Art von Aufführungslizenzen besorgt sich der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung.
Haftung des Auftragnehmers
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungs-verletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haften auch nicht für entgangenen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen.
Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragnehmer für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE bzw. der BGV-C1, zu sorgen. Bei technisch aufwendigen Geräten (Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten etc.) ohne Fachpersonal übernimmt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion. Dem Auftraggeber obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund- und höhe. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Auftraggeber. Im Falle eines Totalschadens hat der Auftraggeber den Neuwert voll zu ersetzen. Alle Schäden, die nach dem Gefahrenübergang entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Zubehörteile oder Leuchtmittel ist der übliche Marktpreis zu erstatten. Die Mietware ist nicht versichert.
Sicherheitsleistungen
Der Auftragnehmer hat das Recht, Mietvorauszahlungen, Kautionsleistungen oder Bereitstellung einer Bankbürgschaft bis zur Höhe des Wertes der Mietsache zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an der Mietsache zu wahren.
Rückgabe der Mietsache
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, hat der Auftraggeber unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche vom Auftragnehmer für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.

Geschäftsbedingungen bei Dienstleistungen

Auftraggeber-Pflichten
Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen (Bestuhlungspläne, Bühnenpläne, Materiallisten etc.). Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich. Die Koordination der Arbeiten unterliegt dem Auftraggeber. Zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau stellt der Auftraggeber geeignetes Hilfspersonal zur Verfügung. Dauer und Anzahl der Helfer richten sich nach dem Umfang des Auftrags. Der Auftraggeber trägt die Kosten für Wartezeit, die dem Auftragnehmer durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhafte Platzverhältnisse entstehen.
Auftragnehmer-Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Stillschweigen vereinbart.
Arbeitszeit
Alle aufgeführten Preise sind auf eintägige Produktionen, maximale Arbeitszeit 10 Stunden, bezogen. Zusätzlich Leistungen, Nachtzuschläge, aber auch evtl. Rabatte für langfristige Produktionen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
Vergütung und Fixkosten
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, dem Personal des Auftragnehmers kostenlos Getränke, bei Aufträgen, die längere Zeit in Anspruch nehmen, eine warme Mahlzeit pro Tag, zur Verfügung zu stellen. Andernfalls wird dem Auftraggeber eine Essenspauschale von 25 € pro Person und Tag berechnet. Bei Produktionen, die länger als einen Tag benötigen, ist für eine Unterbringung des Personals des Auftragnehmers in EZn zu sorgen. Geschieht dies nicht, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt hierfür 60 € pro Person und Tag zu berechnen. Dies gilt jedoch nur für Aufträge außerhalb von Bielefeld. Des Weiteren wird bei Anfahrten ein Kilometergeld von 0,5€ pro km berechnet.
Arbeitssicherheit
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am Einsatzort vor Aufnahme der Arbeit rechtzeitig zu informieren.
Überwachung der Auftraggeber-Pflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestelltem Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkung genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart.
Haftung des Auftragnehmers
Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet. Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der über seine Dienste ermittelten Informationen. Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender oder Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet. Der Auftragnehmer ist außerdem nicht für falsches Anschließen oder Aufstellen haftbar zu machen. Lieferungs- und Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung usw.), ermächtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eingetreten sind.
Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer, Mitarbeitern und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch ihn oder in seinem Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachten Gegenstände entstehen. Diese Haftung umfasst auch Mangelfolgeschäden. Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche des Auftragnehmers und Dritten, die durch die oder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Inanspruchnahme (ohne Genehmigung oder ohne Berücksichtigung der Schutzvorschriften) einer Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftragnehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Exklusivität
Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen

Verkaufsbedingungen

Preise

Unser Angebot gilt unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Bei Preisen, Prospektangaben und Angeboten bleiben Änderungen ausdrücklich vorbehalten, es gelten bei der Berechnung die am Tage des Verkaufs gültigen Preise. Die Kosten für Aufstellung und Inbetriebnahme von Geräten im Auftrag des Auftraggebers werden nach dem entstandenen Zeitaufwand berechnet.
Zahlung und Skonto
Die Rechnungen sind sofort zahlbar netto nach Rechnungserhalt. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Schuld fällig zu stellen. Grundsätzlich sind die Rechnungen des Auftragnehmers nicht skontofähig, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt.
Eigentumsvorbehalt
Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, obwohl die Rechnung noch nicht beglichen ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers Kenntnis zu geben und diesen von der Pfändung zu benachrichtigen. Die Ware wird immer unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert.
Aufstellung und Inbetriebnahme
Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen